ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

von STUDIO NEON GRÜN (Nina Grün, M.A., Kirchengasse 12, 1070 Wien) im Folgenden kurz SNG genannt:

1 Geltung

1.1 Vertragsgrundlagen.

SNG schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von SNG erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen SNG und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen SNG und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2 Zukünftige Änderungen.

Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SNG werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt-gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen wider-spricht. Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.

1.3 Zusatzvereinbarungen.

Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.4 Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers.

Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von SNG nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von SNG in das Angebot integriert oder von SNG zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden. Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen o-der Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von SNG nur dann wirksam, wenn diese von SNG mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht SNG der Einbeziehung von rechts-gestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich. Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch SNG bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).

1.5 Vorgehen bei Widersprüchen.

Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SNG gelten diese

2 in der genannten Reihenfolge.

Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab. Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von SNG und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von SNG vor.

1.6 Vorgehen bei Unwirksamkeit.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.

2 Vertragsabschluss

2.1 Angebot durch SNG.

Angebote von SNG an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie etwa eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.

2.2 Angebot durch den Auftraggeber.

Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von SNG, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei SNG gebunden.

2.3 Annahme durch SNG.

Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch SNG zustande. Die Annahme hat grundsätzlich durch Auftragsbestätigung, zu er-folgen, es sei denn, dass SNG z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden auf-grund des Auftrages zu erkennen gibt, dass SNG den Auftrag annimmt. Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.

2.4 Zugang. Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag, aus-genommen österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr zugegangen.

3 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Erfüllungsort.

Erfüllungsort ist der Sitz von SNG.

3.2 Leistungsumfang.

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von SNG. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur ein-vernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.

3.3 Agiles Projektmanagement.

Im Fall der Auftragsausführung in „agiler“ Form werden, sofern nicht bereits im Angebot enthalten, die Methode der agilen Zusammenarbeit sowie jedenfalls die zu erbringenden Detailleistungen im Rahmen der Projektdurchführung einvernehmlich festgelegt.

3.4 Fachgerechte Leistung.

Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet SNG eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat SNG bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.

3.5 Austauschbare Leistungen.

Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist SNG berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

3.6 Fremdleistungen / Third Party Products.

SNG ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder bei der Erbringung der Leistungen von SNG Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte und andere Leistungen bzw. Produkte Dritter einzusetzen (Fremdleistungen / Third Party Products).

3.7 Vereinbarte Fremdleistungen / Third Party Products.

Wenn die Leistungen von SNG vereinbarungsgemäß konkret festgelegte Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte Dritter beinhalten, dann stellen diese Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte und andere Leistungen bzw. Produkte Dritter eine vereinbarte Fremdleistung / Third Party Products dar. In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von SNG ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen / Third Party Products.

3.8 Integration von Leistungen, Produkten, Daten und Rechte durch den Auftraggeber.

Sofern der Auftraggeber im Rahmen eines Hostings durch SNG-Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Auftraggebers oder Dritter verarbeitet bzw. integriert, ist SNG bezüglich dieser Leistungen, Produkte, Daten und Rechte nur Hostprovider.

3.9 Teilbare Leistungen.

Bei teilbaren Leistungen ist SNG berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

3.10 Termine und Fristen.

Von SNG angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

 

3.11 Vertragslaufzeit.

Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer Mindestlauf-zeit von 12 Monaten und unter Einhaltung einer Frist von 30-Tagen zum Ende der Mindestvertragslaufzeit kündbar. Im Fall der Nichtkündigung durch den Auftraggeber verlängert sich die Vertragsdauer automatisch um die Mindestvertragslaufzeit und kann wiederum nur unter Ein-haltung einer 30-tägigen Frist zum Ende dieser Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden.

Der Auftraggeber wird von SNG mit Beginn der Zusammenarbeit über die geplante Dauer informiert. Der Leistungszeitraum wird nicht ausgedehnt, insb. wenn Auftraggeber Termine nicht wahrnehmen und/oder vereinbartes Material nicht beischaffen. Zu Beginn der Zusammenarbeit händigt SNG einen Prozessplan aus, der vom Auftraggeber gegengezeichnet wird.

3.12 Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse.

Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für SNG unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei SNG oder den Auftragnehmern von SNG – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat SNG den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

3.13 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.

Der Auftraggeber hat SNG unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiter verarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch SNG erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch SNG bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den SNG dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern SNG aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist SNG unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungs-pflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben. Wird SNG von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber SNG zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.

3.14 Umfang der Prüfpflichten von SNG.

SNG hat die Leistungen so auszuführen, dass die von SNG erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheber-rechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers). SNG trifft jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch SNG erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen.

3.15 Umfang der Prüfpflichten des Auftraggebers.

Der Auftraggeber hat die rechtlichen Prüfungen dahingehend, dass die Leistungen von SNG rechtlich alle Anforderungen des Auftrag-gebers erfüllen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.

3.16 Rechte an den Leistungen.

Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen SNG bzw. den Lizenzgebern von SNG zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit SNG vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen. Für den Fall, dass der Lizenz Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist. Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von SNG oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von SNG sind, einzuhalten.

3.17 Recht auf das Endprodukt.

Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat SNG auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.

3.18 Kontrollrecht.

SNG ist berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen durch persönliche Kontrollen sowie technische Maßnahmen zu kontrollieren. Eine persönliche Kontrolle durch SNG ist ohne Vorankündigung zulässig. Der Auftraggeber hat SNG dazu nach Wahl des Auftraggebers entweder Zugriff auf die in Frage kommenden Systeme zu geben oder SNG entsprechend dessen Vorgaben die Einhaltung der Lizenzbedingungen zu demonstrieren. Eine Kontrolle durch technische Maßnahmen ist laufend zulässig. Dabei ist SNG berechtigt, die zur Kontrolle der Einhaltung der Lizenz notwendigen Daten, wie z. B. Gerätedaten, Usernamen oder Logindaten an ein Überwachungssystem von SNG zu übermitteln. SNG ist in jedem Fall zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet. SNG ist nicht berechtigt, die Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und verpflichtet, die Daten unmittelbar nach der Lizenzkontrolle, spätestens jedoch nach einer Woche, zu löschen.

3.19 Referenz.

SNG ist berechtigt, auf allen von SNG für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf SNG und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des je-derzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von SNG Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.

 

4 Besondere Leistungsarten

4.1 Inhalte wie z.B. Texte, Fotos & Grafiken.

Soweit die Leistungen von SNG die Anfertigung von Inhalten wie z.B. Texten, Fotos und Grafiken beinhaltet, gilt das Angebot jeweils nur für einen Entwurf sowie für geringfügige Abänderungen. Sollte der Entwurf trotz fachgerechter und auftragsgemäßer Ausführung den Geschmack des Auftraggebers nicht treffen, ist die Er-stellung weiterer Entwürfe kostenpflichtig.

4.2 Domainregistrierung.

Soweit die Leistungen von SNG die Registrierung von Domains im Namen des Auftraggebers beinhalten, erfolgt diese jeweils unter den Bedingungen des jeweiligen Providers / Registrars. SNG schuldet bei der Registrierung von Domains für den Auftrag-geber lediglich ein entsprechendes Bemühen um die Registrierung, aber keinen Erfolg, da dieser von zahlreichen, durch SNG nicht beeinflussbaren, Faktoren abhängt.

4.3 Hosting.

Soweit die Leistungen von SNG das Hosting von Programmen oder Daten bein-halten, schuldet SNG eine Verfügbarkeit von 99 % bezogen auf das Vertragsjahr. Bei der Be-rechnung der Verfügbarkeit wird die Nichtverfügbarkeit aufgrund angekündigter Wartungsarbeiten sowie aufgrund von Umständen, welche von SNG nicht beeinflussbar sind, nicht berücksichtigt.

4.4 Suchmaschinenoptimierung.

Soweit die Leistungen von SNG Maßnahmen aus dem Bereich der Suchmaschinenoptimierung beinhalten, schuldet SNG lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele.

4.5 Service- und Wartung.

Soweit keine Service- und Wartungsleistungen oder ähnliches vereinbart wurden, werden diese auch nicht geschuldet. Soweit die Leistungen von SNG Service- und Wartungsleistungen beinhalten, schuldet SNG keine bestimmte Reaktionszeit, sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind.

4.6 Datensicherung.

Der Auftraggeber ist für die Sicherung und Sicherheit seiner Daten, insbesondere auch vor Installationsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten durch SNG, verantwortlich.

4.7 Remote-Monitoring.

Soweit SNG Systeme zum Remote-Monitoring der Funktionsfähigkeit der Systeme des Auftraggebers einsetzt, ohne diese Leistung in Rechnung zu stellen, schuldet SNG keine Überwachung der Funktionsfähigkeit der Systeme.

4.8 Einbindung bzw. Nutzung fremder Komponenten und Services.

Soweit die Leistungen von SNG die Einbindung bzw. Nutzung von Komponenten, Services, Plattformen oder ähnlichen Angeboten Dritter beinhaltet, schuldet SNG nur die Ausführung im Umfang zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfanges, sondern werden getrennt angeboten, beauftragt und verrechnet. Zudem schuldet SNG lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele, da zahlreiche Plattformen oft willkürliche Änderungen bzw. Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten vornehmen.

4.9 Cross-Browser-Kompatibilität.

Soweit die Leistungen von SNG die Erstellung von Webanwendungen beinhaltet, wird, soweit dies aufgrund der verwendeten Technik möglich ist, eine Kompatibilität mit jenen Webbrowserversionen angestrebt, welche zum Zeitpunkt des Beginns der Auftragsausführung einen Marktanteil von mindestens 5% aufweisen.

4.10 Open Source.

Soweit die Leistungen von SNG auf Open Source Lizenzen aufbauen, welche zwingend voraussetzen, dass darauf aufbauende Werke ebenfalls Open Source sind, ist SNG berechtigt, die für den Auftraggeber erstellten Werke ohne Rückfrage als Open Source zu veröffentlichen.

4.11 Druck.

Soweit die Leistungen von SNG die Erstellung von Druckwerken beinhalten, hat der Auftraggeber Druckdaten zu liefern, die den Anforderungen von SNG entsprechen. Der Auftraggeber hat technisch bedingte und branchenübliche Abweichungen bei der Farbe und dem Material zu akzeptieren, soweit keine exakten Vorgaben vereinbart wurden. Im Fall der Vereinbarung exakter Vorgaben sind die für die Erreichung dieser Vorgaben notwendigen Mehrkosten vom Auftraggeber zu ersetzen.

Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren Arbeiten bis zu 10 % gestattet und werden anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu ver-rechnet. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend.

Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur nach Vereinbarung vorgelegt. SNG ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung Korrekturabzüge vorzulegen.

 

5 Geheimhaltung und Abwehrverbot

5.1 Treuepflichten.

Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Ver-tragsende hinaus.

5.2 Geschäftsgeheimnisse. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die

− geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,

− von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und

− Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaß-nahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese In-formationen ausübt. Als Geschäftsgeheimnis gelten insbesondere die von SNG verfolgten Geschäftsideen und Geschäftsstrategien und deren Umsetzung, die Details der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Verträge und deren Vertragsgegenstände, bei Software insbesondere deren Architektur, Sourcecode, Entwickler- und Administrationsdokumentation sowie alle anderen Daten, aus denen sich die Funktion der Soft-ware oder relevanter Teile der Software ergibt, und sicherheitsrelevante Daten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen und zu verhindern, dass diese Geschäfts-geheimnisse unbefugt erworben, genutzt oder offengelegt werden. Eine Nutzung durch den Auftraggeber ist nur soweit zulässig, wie dies vereinbart ist. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 zu bezahlen.

5.3 Abwerbeverbot.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter oder Lieferanten von SNG abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe des Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bzw. des Bruttojahresumsatzes des abgeworbenen Lieferanten zu bezahlen.

 

6 Entgelt

6.1 Preise.

Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von SNG in Euro zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Die Zahlung der Auftraggeber erfolgt stets vor Erbringung der Leistung durch SNG.

6.2 Kostenvoranschläge.

Im Fall der Erteilung eines Kostenvoranschlages ist dieser unverbindlich. Ein Kostenvoranschlag liegt vor, wenn die Einschätzung des voraussichtlichen Aufwandes als Kostenvoranschlag bezeichnet wird. Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat SNG den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

6.3 Abrechnung nach Pauschale.

Im Fall der Abrechnung in Form einer Pauschale deckt diese alle Leistungen ab, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Ausgenommen sind die Kosten unvorhersehbarer Ereignisse, Mehrkosten durch nicht vertragsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers sowie Mehrkosten aufgrund von versteckten Mängeln in beige-stellten Leistungen.

6.4 Abrechnung nach Aufwand.

Im Fall der Abrechnung nach Aufwand erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine Abrechnung nach Aufwand liegt vor, wenn der voraussichtliche Aufwand als circa, voraussichtlich oder geschätzt angegeben wird.

6.5 Stundenpool.

Soweit ein Stundenpool für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wird, dient dies der Sicherung einer Mindestverfügbarkeit von SNG für den Auftraggeber im jeweiligen Zeitraum. Im Fall von nicht verbrauchten Stunden sind diese Stunden daher nicht auf Folgezeiträume übertragbar, sondern verfallen, ohne dass dies einen Anspruch auf Preisminderung auslösen würde. Im Fall des Nichtausreichens des Stundenkontingents hat SNG dies dem Auftraggeber frühestmöglich mitzuteilen. Eine Überschreitung des Stundenkontingents ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig, außer die Überschreitung ist zur Vornahme unaufschiebbarer Maßnahmen zur Abwehr von Schäden des Auftraggebers notwendig und die rechts-zeitige Einholung der Zustimmung des Auftraggebers ist nicht möglich.

6.6 Zusatzleistungen.

Alle Leistungen von SNG, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt. Kosten von Drittanbietern werden extra verrechnet.

6.7 Teilleistungen.

Darüber hinaus ist SNG berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teil-leistungen gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung sowie bei agilem Projektmanagement die im Rahmen der einzelnen Sprints erbrachten Leistungen.

6.8 Kostenvorschuss.

Zudem ist SNG berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durchrechnung vereinbarter Fremdleistungen und im Fall des Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall eines Zahlungsverzuges in der Vergangenheit und im Fall des Anscheins der Zahlungsunwilligkeit des Auftraggebers, vorab Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes in der vollen Höhe der als nächstes zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.

6.9 Preisanpassung.

Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist SNG berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes vorzunehmen. Auch sonst ist SNG berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kosten der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, ohne dass dies von SNG beeinflussbar ist. Die Kostenerhöhung ist von SNG nachzuweisen, die fehlende Möglichkeit der Beeinflussung glaubhaft zu machen.

6.10 Ungerechtfertigter Rücktritt.

Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von SNG ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt SNG trotzdem das vereinbarte Honorar. SNG muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn SNG aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.

 

7 Zahlung

7.1 Fälligkeit.

Die Rechnungen von SNG sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

7.2 Zahlbarkeit.

Die Rechnungen von SNG sind binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

7.3 Überweisung.

Grundsätzlich hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto zu erfolgen. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.

7.4 Lastschrift.

Zusätzlich ist eine Bezahlung im SEPA-Firmenlastschriftverfahren möglich. Im Fall der Unterfertigung eines SEPA-Lastschriftmandats ist SNG berechtigt, den Rechnungsbetrag 7 Tage nach Versand der Rechnung vom Konto des Auftraggebers einzuziehen.

7.5 Sonstige Zahlungsarten.

Der Auftraggeber ist weiters berechtigt, alle anderen von SNG an-gebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung durch den Auftraggeber.

7.6 Vereinbarte Fremdleistungen.

SNG ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. Sofern SNG den Vertrag im eigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung.

7.7 Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung.

Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von SNG aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von SNG schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

7.8 Ratenzahlung.

Soweit SNG und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

7.9 Zahlungsverzug.

Für den Fall verspäteter Zahlung sind die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

7.10 Fortgesetzter Zahlungsverzug.

Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist ist SNG berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort abrechnen und fällig zu stellen sowie die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen. Nach einer weiteren erfolglosen Mahnung direkt an die Geschäftsführung des Auftraggebers und unter Setzung einer wiederum zumindest 7-tägigen Nachfrist ist SNG berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist SNG auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen. Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann SNG selbstverständlich auch sofort nach Ab-lauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen. Eine vorausgegangene Mahnung ist nicht erforderlich.

 

8 Haftung

8.1 Klassischer Werkvertrag.

Im Fall des klassischen Werkvertrages haftet SNG für die Zielerreichung. Generell gibt es keine Erfolgsgarantie seitens SNG.

8.2 Agiles Projektmanagement.

Im Fall von agilem Projektmanagement haftet SNG nur dann für die Zielerreichung, wenn das Ziel vor Vertragsabschluss entsprechend klar definiert wurde. Ansonsten haftet SNG nur für die auftragsgemäße Ausführung der in den jeweiligen Projekt-abschnitten gemeinsam mit dem Auftraggeber ausdefinierten Detailleistungen.

8.3 Zukauf von Ressourcen.

Im Fall des bloßen Zukaufs von Ressourcen wie Arbeitszeit ist der Auftraggeber für die Zielerreichung selbst verantwortlich. SNG haftet nur für die auftragsgemäße Ausführung der konkret beauftragten Detailleistungen.

8.4 Eingriffe des Auftraggebers.

Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von SNG eingreift oder undokumentierte oder für SNG nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von SNG, z.B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfest-stellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.

8.5 Rügeverpflichtung.

Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch SNG, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmen-den Leistungen spätestens binnen 8 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oderallfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen.

Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch SNG erst nach erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.

Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber eben-falls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.

Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung der Aufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen.

Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftrag-geber hat SNG alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.

8.6 Gewährleistung.

Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Re-gress sind auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt. Abweichungen von technischen ÖNORMEN oder dem Stand der Technik berechtigen den Auftraggeber keinesfalls zu einem Anspruch, wenn eine ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist. Dem Auftraggeber steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von SNG zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.

8.7 Irrtum, Verkürzung über die Hälfte.

Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

8.8 Schadenersatz und sonstige Ansprüche.

SNG verfügt über eine spezielle IT-Haftpflichtversicherung. Der Auftraggeber hat sein Risiko selbst zu bewerten. Eine Höherversicherung kann auf Kosten des Auftraggebers vereinbart werden. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht entweder auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen und von der IT-Haftpflichtversicherung von SNG gedeckt sind oder ansonsten nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von SNG beruhen. Derartige Ansprüche ver-fallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung. Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche auf-grund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

8.9 Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.

8.10 Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen.

Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremd-leistungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von SNG, nicht bei der Verfolgung der Interessen von SNG tätig und damit auch nicht in den Risikobereich von SNG einbezogen. Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten Beauftragung, Ko-ordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit jegliche verschuldensabhängige Haftung von SNG zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von SNG ausgeschlossen. Werden die Fremdleistungen auf Weisung des Auftraggebers herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von SNG ausgeschlossen.

8.11 Haftung bei Integration von Leistungen, Produkten, Daten und Rechte durch den Auftrag-geber.

SNG trifft für Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Auftraggebers oder Dritter, welche durch den Auftraggeber verarbeitet oder integriert werden, keine Haftung. Sollte SNG jedoch über die Rechtswidrigkeit der Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Auftraggebers oder Dritter informiert werden, dann ist SNG berechtigt und gesetzlich verpflichtet, diese Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Auftraggebers oder Dritter zu deaktivieren bzw. zu löschen bzw. den Vertrag mit dem Auftraggeber aus wichtigem Grunde aufzulösen. Der Auftraggeber hält SNG diesbezüglich schad- und klaglos.

8.12 Haftung bei der Verwendung von Services und Komponenten Dritter.

Soweit SNG ver-einbarungsgemäß auf Services und Komponenten Dritter aufbaut, ist jegliche verschuldensun-abhängige Haftung von SNG für die Services und Komponenten dieser Dritten ausgeschlossen und jegliche verschuldensabhängige Haftung zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert.

8.13 Haftung bei kostenlosen Leistungen.

Soweit SNG Leistungen oder Leistungsteile kosten-los erbringt, ist jegliche Haftung für diese Leistungsteile ausgeschlossen.

8.14 Beweislast.

Eine Beweislastumkehr zu Lasten von SNG ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Man-gels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.

8.15 Nachfrist.

Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser SNG schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auf-lösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

8.16 Vertragsrücktritt.

Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels ein-geschriebenen Briefs zu erklären.

 

9 Schlussbestimmungen

9.1 Anzuwendendes Recht.

Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und SNG ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.

9.2 Vertrags-ÖNORM.

Sofern vertragliche ÖNORMEN nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten diese auch nicht.

9.3 Gerichtsstand.

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen SNG und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Wien vereinbart. SNG ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von SNG und des Auftraggebers berechtigt.

9.4 Salvatorische Klausel.

SNG und der Auftraggeber kommen dahingehend überein, dass im Falle, dass einzelne AGB-Bestandteile keine Gültigkeit (mehr) besitzen und/oder nachträglich für unwirksam erklärt wurden/werden, die übrigen Vertragsbestandteile davon unberührt und aufrecht erhalten bleiben.

 

 

VERTRAGS-DATENSCHUTZERKLÄRUNG

von STUDIO NEON GRÜN (Nina Grün, M.A., Kirchengasse 12, 1070 Wien)

im Folgenden kurz SNG genannt:

1 Datenschutz durch SNG.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers bzw. dessen betroffener Mitarbeiter (im Folgenden kurz Auftraggeber) erfolgt durch die STUDIO NEON GRÜN (Inh. Nina Grün, M.A.), Kirchengasse 12, 1070 Wien, Österreich zum Zweck der Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs 1 lit b DSGVO (Vertragserfüllung, Durchführung vor-vertraglicher Maßnahmen z.B. Angebotslegung), Art. 6 Abs 1 lit c (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung z.B. Rechnungslegung) sowie gemäß Art. 6 Abs 1 lit f (berechtigtes Interesse von SNG z.B. Dokumentation der Geschäftsbeziehung).

2 Weiterverarbeitung.

Es erfolgt eine mit dem Zweck der Vertragserfüllung zu vereinbarende Weiterverarbeitung gemäß Art. 6 Abs 4 DSGVO der Kontaktdaten des Auftraggebers zum Zweck des Direktmarketings in nicht einwilligungspflichtigen Formen wie dem adressierten postalischen Versand von Werbung.

3 Elektronische Direktwerbung.

Eine Verarbeitung zum Zweck des Direktmarketings in einwilligungspflichtigen Formen wie z.B. dem elektronischen Versand von Werbung oder der Schaltung personenbezogener Werbeanzeigen erfolgt nur aufgrund einer zusätzlichen freiwilligen Einwilligung des Auftraggebers gemäß Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO.

4 Verpflichtende Datenbereitstellung / Folgen der Nichtbereitstellung.

Es besteht keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung der Bereitstellung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Stellt der Auftraggeber, die von SNG zur Vertragserfüllung benötigten, personenbezogenen Daten jedoch vor Vertragsabschluss SNG nicht zur Verfügung, hat dies zur Folge, dass SNG dem Auftraggeber kein Angebot unterbreiten kann bez. kein Vertragsabschluss zwischen SNG und dem Auftraggeber zustande kommt. Auch zur Erteilung der Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers besteht keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung. Die Nichterteilung der Einwilligung hätte je nach Einwilligung entweder zur Folge, dass entweder kein Vertragsabschluss zwischen SNG und dem Auftraggeber zustande kommt oder, dass der Auftraggeber keine Direktwerbung in einwilligungspflichtigen Formen erhält.

5 Weitergabe.

Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogene Daten. Es erfolgt eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des Auftraggebers, nur an nachstehend angeführte Empfänger oder Empfängerkategorien:

  • Banken und Zahlungsdienstanbieter (Zahlungsabwicklung)
  • Versanddienstleister (Versand von Waren und Rechnungen)
  • Steuerberater (Buchführung gemäß UGB/BAO, Erstellung eines Jahresabschlusses)
  • Inkassobüros (Forderungsbetreibung)
  • Rechtsanwälte (im Falle der Geltendmachung von vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsansprüchen)
  • Kommunikationsdienstleister (zur Abwicklung und Erfüllung des Vertragsverhältnisses)
  • Subdienstleister im Rahmen des Projektumfangs (zur Vertragserfüllung, beispielsweise Hostingprovider).

Eine Weitergabe an sonstige, nicht in dieser Liste genannte Empfänger erfolgt nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

6 Weltweite Verarbeitung.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers durch SNG erfolgt – sofern möglich – ausschließlich in der Europäischen Union. Eine Verar-beitung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Drittstaaten er-folgt nur

  • sofern diese entweder zur Erfüllung des Vertrages zwischen SNG und dem Auftraggeber erforderlich ist (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO), oder
  • sofern diese zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag des Auftraggebers erforderlich ist (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO), oder
  • nach Unterrichtung der möglichen Risken der Datenverarbeitung durch SNG in demjenigen Drittstaaten, in dem die Datenverarbeitung geplant ist und ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers gemäß Artikel 49 Abs 1 lit a DSGVO.

7 Speicherdauer.

Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen gemäß § 132 Abs 1 BAO für zumindest sieben Jahre aufbewahrt. Darüber hinaus findet eine Speicherung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers zum Zweck der Dokumentation und der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen bis zu maximal 10 Jahre nach Abschluss der Aufträge statt. Sofern zwischen SNG und dem Auftraggeber kein Vertragsabschluss erfolgte, werden die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zum Zweck der Dokumentation der Geschäftsbeziehung für voraussichtlich zwölf Monate aufbewahrt.

8 Widerrufsrecht.

Der Auftraggeber hat das Recht, eine von diesem erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Im Fall der schriftlichen Erteilung der Einwilligung kann der Widerruf nur schriftlich erfolgen, im Fall der Einwilligung in den Erhalt elektronischer Werbung kann dies gegebenenfalls auch durch Klick auf den Abmeldelink erfolgen. Im Fall des Widerrufs der Einwilligung wird die Verarbeitung, sofern keine andere Rechtsgrundlage besteht, eingestellt. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten wird durch den Widerruf nicht berührt.

9 Widerspruchsrecht.

Der Auftraggeber hat das Recht, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs wer-den Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zweck der Direktwerbung verarbeitet.

10 Betroffenenrechte.

Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. Die Kontaktdaten der Österreichischen Datenschutzbehörde lauten: Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, Telefon: +43 1 531 152 – 0, E-Mail: dsb@dsb.gv.at.

Stand März 2024